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Rundsiebdruck auf gewölbten oder runden Teilen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schilderfabrik-Bohn, Niederroßbach
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für alle jetzt und zukünftig abgeschlossenen Verträge. Sie gelten mit Empfang als verbindlich zwischen dem Besteller und uns vereinbart und werden Bestandteil aller abzuschließenden Geschäfte, ohne dass es einer neuen Übersendung oder Vereinbarung bedarf. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers haben ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch keine Gültigkeit.

Alle Angebote gelten ausschließlich für Industrie, Handel und Gewerbe. Der Käufer bestätigt mit seiner Bestellung die Verwendung der Ware im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit. Erteilte Aufträge sind verbindlich ab dem Bestelltag. Werden Aufträge hinterher storniert, so machen wir Schadenersatzansprüche von mindestens 20% geltend. Ist die Ware bereits teilweise oder komplett produziert, wird je nach Fertigungsstand bis zu 100 % Schadenersatz verlangt. Da es sich um kundenspezielle Anfertigungen handelt, kann ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nicht gewährt werden.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer, ausschließlich Porto und Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Von Handelsvertretern in Auftragsformularen eingesetzte Preise sind nur dann verbindlich, wenn wir diesen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang des Auftrags widersprochen haben. Ergänzungen und Nebenabreden zu den mit dem Besteller getroffenen Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von uns aus rechtsverbindlich.

(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto zur Zahlung fällig. Bei Neukunden behalten wir uns eine Lieferung gegen Nachnahme oder Vorkasse vor. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins, bei Handelsgeschäften in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins, zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

Der Rechnungsbetrag wird sofort fällig bei:
a) Annahmeverweigerung der Ware,
b) Nichterfüllung von Verpflichtungen aus früheren Geschäften,
c) im Falle der Zahlungseinstellung, Einleitung von Insolvenzverfahren und / oder Geschäftsveräußerungen.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

(4) Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von uns anerkannt sind.