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(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

(4) Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von uns anerkannt sind.

§ 3 Lieferzeit und Versand

(1) Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur dann, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Insbesondere gilt dies für die Bereitstellung von Dateien im erforderlichen Format. Ist eine Freigabe des Kunden erforderlich, so beginnt die Lieferzeit erst mit dem vorliegen des Freigabevermerks.

(3) Alle Sendungen werden auf Gefahr des Empfängers verschickt, beschädigte Waren sind erst nach schriftlichem Anerkenntnis des Schadens durch Bahn, Post bzw. Spediteur abzunehmen

§ 4 Abrufaufträge / Mitwirkungspflichten

(1) Hat der Kunde innerhalb einer vereinbarten Frist abzunehmen, kommt er mit dem Abruf der Bestellung länger als 2 Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, die bestellten Waren bzw. die Restmengen dem Kunden anzuliefern.

(2) Ist der Kunde zur Erfüllung des Auftrags mitwirkungspflichtig, zum Beispiel durch Rücksendung des Korrekturabzuges oder Bestätigung der Druckreife, so hat er dieser Mitwirkungspflicht binnen 2 Wochen zu entsprechen; tut er dies nicht, gilt die Mitwirkungspflicht als geleistet, also der Druck als genehmigt.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schilderfabrik-Bohn, Niederroßbach, Tei l 2